AGB

I. Das E-Bike / E-Scooter und seine Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten E-Bike/E-Scooter an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
2. Der Mieter darf das E-Bike/E-Scooter nur in verkehrssicherer Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
3. Das E-Bike/E-Scooter darf nur vom Mieter gefahren werden.
4. Das E-Bike/E-Scooter darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

 

II. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, das E-Bike/E-Scooter pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des E-Bike/EScooter dem Vermieter mitzuteilen.

 

III. Reparatur
Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich. Dem Vermieter muss bei einem von ihm zu verantwortenden Defekt die Möglichkeit gegeben werden, die Reparatur selbst auszuführen oder ein Ersatz zu stellen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist. Bei Platten oder anderweitigen Schäden am Reifen behält der Vermieter € 40 von der Kaution für die Reparatur mit ein.

 

IV. Unfall/Diebstahl
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das E-Bike/E-Scooter in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

 

V. Haftung
1. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Mieter hat das E-Bike/E-Scooter in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
3. Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, die beim E-Bike bei € 2.500.00 und beim E-Scooter € 1.500.00 betragen.
4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
5. Bei Verlust von Zubehörartikeln fallen folgende Gebühren an:
Korb – € 150.00
Handytasche – € 120.00
Schloss – € 220.00
Lampe vorne – € 130.00
Lampe hinten – € 100.00

 

VI. Rückgabe des E-Bike/E-Scooter
1. Der Mieter hat das E-Bike/E-Scooter spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3. Wird das E-Bike/E-Scooter nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jedem angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des E-Bike/E-Scooter aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

 

VII. Abschließendes
1. Das Tragen eines Schutzhelmes wird ausdrücklich vom Vermieter empfohlen! Er kann Leben retten oder schwere Verletzungen vermeiden!
2. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
4. Für die Hinterlegung der Kaution in unbar, also per EC- oder Kreditkarte, erhebt der Vermieter eine zusätzliche Servicegebühr in Höhe von € 5,00